Satzung des Tauchsportvereins „Die Basis“ Leer vom 26.11.2001

§1 Aufgaben und Zielsetzung des Vereins  

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Tauchsport durch theoretische und praktische Ausbildung der Mitglieder, durch Übungen mit und ohne Atemgerät und durch die Pflege der unmittelbar mit diesem Sport verbundene Gebiete zu fördern. Dazu gehören u.a. Unterwasserphotographie, -biologie, -archäologie und Umweltschutz.

a)      Der Verein bezweckt lediglich diese genannten Ziele; er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung  des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

b)      Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

c)      Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengelder) gegeben und  keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

d)      Die Tauchausbildung erfolgt nach den gültigen Bestimmungen der Dachverbände der tätigen Tauchlehrer. Die Gemeinschaft selbst ist keinem Tauchsportdachverband angeschlossen. Alle Tauchsportorganisationen werden anerkannt.

e)      Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Kreis-, und Landessportbund an.

f)        Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Die Basis“, hat seinen Sitz in Leer und beabsichtigt die Eintragung in das Vereinsregister. 

§3 Die Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung.

Beim Beitritt in die Tauchgemeinschaft bescheinigt das neue Mitglied

- die gesundheitliche Tauglichkeit zum Tauchen,

- die tauchsportliche Ausbildung durch Vorlage des Brevet und des Logbuches. 

Das Mitglied hat selbst für eine Haftpflicht sowie Unfallversicherung zu sorgen, welche Schäden durch tauchsportliche Tätigkeiten abdeckt. Ein Nachweis hierüber braucht nicht erbracht werden.

Der Verein besteht aus Erwachsenen und jugendlichen Mitgliedern. Als Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Passive Mitglieder haben keinen Stimm- und Wahlrecht. 

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden,

a)      wenn es mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

b)      wegen einer dem Ansehen des Vereins schadender Handlung,

c)      wegen groben Verstoßes gegen die Satzung. 

§5 Beiträge und Gebühren

Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird jährlich von der Hauptversammlung für das nächste Geschäftsjahr bestimmt. Näheres wird in der Gebühren-, und Geschäftsordnung geregelt. 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen tauchsportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der zuständigen Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Bei der Benutzung der Vereineinrichtungen haben sie die vom Gesamtvorstand zu erlassene Benutzungs- und Gebührenordnung zu beachten. Die an den tauchsportlichen Übungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tauchsportlichkeit durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre (ab 40. Lebensjahr jedoch jährlich), selbstständig nachzuweisen.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Tauchbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten. Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder gegenüber Dritten anrichten, wenn diese nicht ausdrücklich im Auftrage des Vorstandes handeln. 

§7 Der Vorstand

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden, und zwar jedes von ihnen einzeln, für ihr Amt von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied  vorzeitig aus, so ist schnellstmöglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ersatzwahl zu berufen.

Das Amt des Nachfolgers endet mit der Neuwahl des Vorstandes. 

Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Vereins:

          - 1.Vorsitzender

          - 2.Vorsitzender

          - Kassenwart

          - Schriftführer

          - Tauchwart

          - Gerätewart

          - Jugendwart 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzende oder seines Vertreters. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Vorstand im Sinne §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1.Vorsitzende, der

2.Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ausgaben über 200 DM bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes. Ausgaben müssen dem Zweck des Vereins dienen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen hin nicht beschränkt. 

§8 Rechte des Vorstands gegenüber den Vereinsmitgliedern

Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit

- Tauch- und Sportordnungen erlassen,

- gegen Vereinsmitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Vereinsregeln und eines, mit  

  dem Ansehen des Vereins nicht zu vereinbarenden Verhaltens, schuldig machen, durch

  schriftlichen Bescheid eine Verwarnung, einen Verweis oder den Ausschluss aussprechen. 

§9 Vorstandssitzungen

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft den Gesamtvorstand, so oft es erforderlich ist, ¼ jährlich, oder ein Mitglied beantragt es, ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich über den Schriftführer. In der Einladung ist der Gegenstand der Beratung zu bezeichnen. 

§10 Der 1.Vorsitzende

Der 1.Vorsitzende ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes und vertritt den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er leitet die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. 

§11 Der 2.Vorsitzende

Der 2.Vorsitzende ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Ist der 1.Vorsitzende verhindert vertritt er den Verein in allen Angelegenheiten. 

§12 Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.

Er ist befugt, die Gebühren, Beiträge usw. einzunehmen. In den ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet er einen Rechenschaftsbericht. Er ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. 

§13 Die Rechnungsprüfer

Die, von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr zu wählenden, zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Vereinskasse. Daneben haben sie vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Pflicht, die Kasse, mit all ihren Unterlagen, zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. 

§14 Der Schriftführer

Der Schriftführer regelt die schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesondere die Mitgliederlisten, sowie die Vereinschronik. Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes hat er ein Protokoll zu führen, in das namentlich die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden, oder seinem Vertreter, zu unterschreiben. 

§15 Der Tauchwart

Der Tauchwart ist für die Organisation von Tauchveranstaltungen usw. verantwortlich. Er hat die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen, wobei er sich Hilfspersonal mit genügend tauchsportlicher Erfahrung bedienen kann.

§16 Der Gerätewart

Dem Gerätewart obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung, Innehaltung und Pflege der Sportgeräte. Jährlich zur Hauptversammlung ist von ihm eine Bestandsaufnahme durchzuführen. 

§17 Der Jugendwart

Er führt die Jugend des Vereins und verwaltet diese selbständig. Er entscheidet über die ihr, über den Haushalt des Vereins, zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 1 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

a)      Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

b)      Der Jugendabteilung des Vereins wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung, jährlich, einen Jugendsprecher wählen. Dieser Jugendsprecher fungiert als Bindeglied zuwischen Jugendabteilung und Jugendwart. Die Einberufung der Jugendversammlung geschieht in Eigenständigkeit des Jugendwartes

c)      Bei der Wahl des Jugendsprechers in der Jugendversammlung steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf es dazu nicht.

d)      Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 

§18 Die Versammlungen

Die Versammlungen der Vereinsmitglieder sind:

a)      ordentliche Mitgliederversammlungen

b)      außerordentliche Mitgliederversammlungen. 

Zu a)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten. Die Mitglieder sind dazu schriftlich und durch Veröffentlichung im Informationskasten durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher einzuladen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:

- der, der Versammlung vorzulegende schriftliche Jahresbericht des Vorstandes,

- der Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,

- der Prüfungsbericht der Kassenprüfer,

- die Wahl zweier Kassenprüfer für ein Jahr.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand, spätestens eine Kalenderwoche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.

Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung, mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde.

Zu b)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, es verlangt.

Die Durchführung der außerordentlichen Versammlung entspricht der ordentlichen Versammlung.

§19 Die Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Versammlungsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sofort zu Protokoll zu nehmen und zu verlesen.

Diese ist dann vom 1.Vorsitzenden oder seines Vertreters und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.

Hat bei mehreren Kandidaten niemand die einfache Stimmenmehrheit erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 1.Vorsitzenden oder seines Vertreters. 

§ 19 Die Auflösung und Aufhebung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt, nach Vorstandsbeschluss, einer gemeinnützigen Organisation zugute. 

Vorstehende Satzung wurde am 26.11.2001 in Leer von der Gründungsversammlung beschlossen. 

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder: